Satzung

  • 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Karate Club Shintaikan e. V.“ und hat seinen Sitz in Freiburg. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, asiatische Kampfkünste, Körper- und Geisteskultur zu fördern und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Organisation und Bereitstellung von verschiedenen Trainingsmöglichkeiten verwirklicht. Dadurch sollen vor allem sportliche Leistungen und eine sinnvolle Beschäftigung vor allem der Kinder und Jugendlichen gefördert werden.

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes
b) Durchführung von Unterrichtsstunden

  1. c) Aus- und Weiterbildung von Trainern und deren Förderung
    d) Teilnahme an Meisterschaften
    e) Abhaltung von Lehrgängen
    f) Durchführung von gesellschaftlichen Veranstaltungen
    g) Aufbau oder Anmietung eines Dojos (Trainingsraumes)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  • 3 Mitgliedschaft des Vereins

Dem Verein steht es frei, sich anderen, übergeordneten Vereinen anzuschließen oder sich mit diesen zusammenzuschließen.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  4. Personen, die sich in besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von Beitragszahlungen befreit.
  5. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.
  • 6 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen.
  3. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  4. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
  • 7 Aufnahmegebühr und Beitrag

Der Aufnahmebeitrag und der Mitgliedsbeitrag bestimmen sich nach der Beitragsordnung.

  • 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schatzmeister
  2. Aufgaben der Vorstandesmitglieder im Einzelnen:
    a) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen (§ 26 BGB). Er leitet die Vorstandssitzungen und koordiniert die gesamte Vereinsarbeit, sofern die Aufgaben nicht von der Geschäftsstelle übernommen werden.
    b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung sowie den Verein gemäß § 26 BGB zusammen mit dem Schatzmeister nach außen.
    c) Der Schatzmeister. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen die Buchführung und die Kasse.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  6. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen
  7. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.
  • 10 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Hierbei kommt es jedoch nicht auf den Eingang der Einladung beim Mitglied an, sondern es genügt der Nachweis ordentlicher Adressverwaltung und Absendung mit üblicher Sorgfalt.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
die Wahl des Vorstands

die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,
die Aufstellung der Beitragsordnung,
die Beschlussfassung über Änderung bzw. Ergänzung der Satzung,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vertreter des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Satzungsänderungen bzw. Ergänzungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig
  3. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, sofern nicht mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung wünscht.
  4. Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen gelten als „Neutrale“-Stimmen.
  • 13 Die Beurkundung von Beschlüssen
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung zu unterschreiben.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt; dazu ist vom Versammlungsleiter ein Schriftführer zu bestimmen. Das Protokoll ist von beiden zu unterschreiben.
  • 14 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist. Von den erschienenen Stimmberechtigten müssen mindestens 3/4l für die Auflösung stimmen.
  2. Darüber hinaus sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Das Restvermögen fällt an die in dieser Auflösungsversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des Sports.

Kirchzarten, den 04.03.2007